entsprechend des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 21. Februar 2023

Satzung

des Berliner Museumsverbands e.V.

Präambel

Der Berliner Museumsverband e.V. ist das Netzwerk der Berliner Museen, museumsverwandter und auf die Museumsarbeit bezogener Einrichtungen, Netzwerke und Verbände sowie der Menschen, die für und mit diesen arbeiten. Solidarisch und kollaborativ setzt sich der Verein für eine professionelle, gesellschaftlich relevante Berliner Museumslandschaft und die dafür notwendigen Rahmenbedingungen ein. Der Berliner Museumsverband versteht sich ebenso als Teil der Berliner Stadtgesellschaft wie der bundesweiten und internationalen Museumslandschaft. Er ist den ethischen Richtlinien von ICOM und den Standards des Deutschen Museumsbundes verpflichtet.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Berliner Museumsverband e.V.
  2. Der Berliner Museumsverband hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Der Berliner Museumsverband ist in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung und der Bildung im Museumswesen.
  3. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    • Weiterbildung und Professionalisierung seiner Mitglieder u.a. durch Durchführung von Veranstaltungen wie Fortbildungen, Konferenzen und Werkstattgespräche, die Bildung von Arbeitsgruppen, die Bündelung und Verbreitung von Informationen sowie die Erarbeitung und Veröffentlichung von Publikationen.
    • Anregung und Durchführung von Projekten zur strukturellen/inhaltlichen Gestaltung der Museumslandschaft u.a. durch die Zusammenarbeit der Museen untereinander, mit anderen Akteur*innen der Stadtgesellschaft, der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft.
    • Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für den wissenschaftlichen Nachwuchs an Museen sowie wissenschaftlichen Symposien, Tagungen und anderen Veranstaltungen sowie Veröffentlichungen zu fachspezifischen Themen u.a. in Form von Stellungnahmen.
    • Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Organisationen und Vereinigungen insbesondere im Museumsbereich
    • Vertretung der gemeinsamen und fachlichen Interessen der Museen in Berlin als Institutionen der Forschung und Bildung u.a. durch öffentlichkeitswirksame Stellungnahmen, durch die Beteiligung an Gremien und Netzwerken sowie Austausch mit kulturpolitischen Vertretenden.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittel des Vereins

  1. Der Berliner Museumsverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Berliner Museumsverbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Berliner Museumsverbands.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Berliner Museumsverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen und Fördermitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder können werden
    a. Personen, die an Museen, auf die Museumsarbeit bezogenen Instituten, Organisationen oder verwandten Einrichtungen wissenschaftlich, museumspädagogisch oder in vergleichbarer Tätigkeit beschäftigt sind oder waren bzw. für die genannten Institutionen arbeiten, sowie Studierende, die eine berufliche Tätigkeit in und für Museen anstreben.
    b. Personen, die nicht den unter § 4 Abs. 2 a genannten Voraussetzungen entsprechen, die aber aufgrund ihrer Tätigkeit dem Museumswesen besondere Dienste erweisen.
    c. Fachlich geleitete öffentliche und private Museen sowie verwandte Einrichtungen.
    d. Museumsfachliche Verbände und Netzwerke sowie auf die Museumsarbeit bezogene Institutionen und Organisationen.

    Die Mitglieder nach § 4 Abs. 2 a & b sind ordentliche persönliche Mitglieder. Die Mitglieder nach § 4 Abs. 2 c & d sind ordentliche korporative Mitglieder.

  3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die das Museumswesen in besonderem Maße unterstützen. Auch Unternehmen können fördernde Mitglieder werden.
  4. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen, der über den Antrag entscheidet. Diese und die gesamte Vereinskommunikation erfolgt in Textform.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt,
    • durch den Tod,
    • durch Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  3. Der Tod eines persönlichen Mitglieds (§ 4 Abs. 2 a & b) bewirkt das sofortige Ausscheiden. Bei institutionellen Mitgliedern (§ 4 Abs. 2 c & d) endet die Mitgliedschaft mit der Auflösung oder Liquidation.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Satzung gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist mit den Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits geleistete Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Alle Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe der Beiträge für die Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung; die Beiträge für die Fördermitglieder legt der Vorstand fest.Näheres regelt die Beitragsordnung, die vom Vorstand erstellt wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung kann sowohl digital als auch analog stattfinden.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist spätestens drei Wochen vorher unter der Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Alle Beschlüsse mit Ausnahme von Satzungsänderungen oder Änderungen des Vereinszwecks (§ 9) sowie des Auflösungsbeschlusses (§ 12) werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst und protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Vorsitzenden mit gemeinsamer Stimme. Ist eine Einigung zwischen diesen nicht möglich, gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die korporativen Mitglieder (§ 4 Abs. 2 c & d) werden durch ihre Leitung bzw. deren Bevollmächtigte vertreten. Das Stimmrecht der persönlichen Mitglieder ist nicht übertragbar.
  6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Wahl des Vorstands,
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Genehmigung der Rechnungslegung und Entlastung des Vorstands,
    • Bestellung von zwei Rechnungsprüfer*innen
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen Mitglieder
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.
  8. Außerhalb von Versammlungen ist eine Beschlussfassung in Textform zulässig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Dieses Verfahren ist nicht zulässig bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins oder die Wahl des Vorstandes.

§ 9 Besondere Bestimmungen für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks

  1. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der zur Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder.
  2. Satzungsänderungen oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur über einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, wenn auf den entsprechenden Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde. Dabei sind die zu ändernden Bestimmungen in der alten und in der neuen Fassung anzugeben.
  3. Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister, vom Finanzamt oder von anderen Behörden zur Herbeiführung der Eintragung ins Vereinsregister, der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig oder sonst zu ihrer Wirksamkeit gefordert werden, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen. Spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind solche Änderungen bekannt zu geben. Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst auch redaktionelle Änderungen.
  4. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden und bis zu 10 Beisitzenden. Gemäß § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden jeweils allein vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Vorstandstätigkeit der beiden Vorsitzenden ist auf zwei Legislaturperioden beschränkt.
  3. Die Wahl ist geheim. Wählbar ist jedes Mitglied nach § 4 Abs. 2 a & b im aktiven Museumsdienst. Insbesondere die Beisitzenden sollen so ausgewählt werden, dass die Vielfalt der Berliner Museen im Vorstand repräsentiert ist.
  4. Die Vorsitzenden werden jeweils im ersten Wahlgang gewählt. Die Beisitzenden werden in einem zweiten Wahlgang gewählt. Als gewählt gilt, wer eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Es können nicht mehr Kandidierende als gewählt gelten, als Plätze im Vorstand vorgesehen sind. Die Besetzung erfolgt in der Rangfolge der erhaltenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl.
  5. Die Mitglieder des Vorstands (§ 10 Abs. 1) sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Eine Vergütung für aufgewendete Zeit und Arbeit im Rahmen der Vorstandstätigkeit wird nicht gewährt.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstands eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des*der Ausgeschiedenen. Der Vorstand kann eine Nachwahl im Rahmen einer Mitgliederversammlung veranlassen; spätestens erfolgt diese zur satzungsgemäßen Neuwahl des gesamten Vorstands.
  7. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle mit einer Geschäftsführung beauftragen, nach Weisung des Vorstands auf der Basis einer Geschäftsordnung die laufenden Geschäfte inhaltlich und organisatorisch zu führen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zusammen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von mindestens einer der Vorsitzenden einberufen werden. Diese Sitzungen können auch digital stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei einer Vorstandssitzung mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Vorsitzenden mit gemeinsamer Stimme. Ist eine Einigung zwischen diesen nicht möglich, gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von*vom Protokollführer*in sowie einer der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
  3. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen in Textform zulässig. Die Beschlussfassung wird von einem der Vorsitzenden durchgeführt.

§ 12 Rechnungsprüfer*innen

Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer*innen für 4 Jahre, die nicht dem Vorstand angehören. Diese sind für die Prüfung des gesamten Rechnungswesens verantwortlich. Sie haben den Jahresabschluss am Ende eines Geschäftsjahres zu überprüfen. Es ist ein Prüfungsbericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand der vertretungsberechtigte Liquidator.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Museumsbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Kunst und Kultur, Bildung oder Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.